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610.110 CH-BS

§ 35 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Investitionsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 35 Finanzhaushaltverordnung · Investitionsrechnung

1. Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung setzen sich aus den Zu- und Abgängen von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzung exklusiv der buchmässigen Wertberichtigungen zusammen.

2. Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt darzustellen, sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

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