610.110
CH-BS
§ 35 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Investitionsrechnung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 35 Finanzhaushaltverordnung · Investitionsrechnung
1. Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung setzen sich aus den Zu- und Abgängen von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzung exklusiv der buchmässigen Wertberichtigungen zusammen.
2. Die Ausgaben und Einnahmen sind getrennt darzustellen, sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden.