610.110
CH-BS
§ 34 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Steuerertrag
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 34 Finanzhaushaltverordnung · Steuerertrag
1. Die Steuerabgrenzung erfolgt nach Fälligkeiten.
2. Die Berechnungsmethode verwendet objektive Zahlengrundlagen und wird stetig angewendet.