Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.110 CH-BS

§ 34 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Steuerertrag

Rechnungslegung - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Finanzhaushaltverordnung · Steuerertrag

1. Die Steuerabgrenzung erfolgt nach Fälligkeiten.

2. Die Berechnungsmethode verwendet objektive Zahlengrundlagen und wird stetig angewendet.

← § 33 Finanzhaushaltverordnung Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Gegenstand der Verordnung § 35 Finanzhaushaltverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →