610.110
CH-BS
§ 33 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Handbuch für Rechnungslegung
Rechnungslegung - Anwendbare Normen
§ 33 Finanzhaushaltverordnung · Handbuch für Rechnungslegung
1. Das Handbuch regelt die Umsetzung der Rechnungslegungsstandards für den Kanton.
2. Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat Weisungscharakter.
3. Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der Standards. Es ist ermächtigt, geringfügige und unwesentliche Anpassungen am Handbuch vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Einfluss auf die Rechnung oder konsolidierte Rechnung müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.