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610.110 CH-BS

§ 32 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Abweichungen vom Regelwerk

Rechnungslegung - Anwendbare Normen
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§ 32 Finanzhaushaltverordnung · Abweichungen vom Regelwerk

1. Die Abweichungen vom Regelwerk sind

a) * die Verbuchung der periodischen Fiskaleinnahmen und der Transfererträge aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer im dem Steuerjahr folgenden Jahr,

b) die Anwendung von Swiss GAAP FER 16 für Vorsorgeverpflichtungen,

c) die Festlegung von Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht für beherrschte Organisationen,

d) der Verzicht auf die Offenlegung eines vollständigen Anhangs in der konsolidierten Rechnung,

e) die Art der Offenlegung der erhaltenen Investitionsbeiträge,

f) * die Nichtanwendung des Komponentenansatzes im Bereich Tiefbau,

g) * die Bildung von Rückstellungen für wesentliche, zusätzliche künftige NFA-Zahlungen aufgrund ausserordentlicher, einmaliger Steuererträge,

h) * die Bewertung aller Positionen des Finanzvermögens zu Verkehrswerten und aller Positionen des Verwaltungsvermögens zu Anschaffungswerten gemäss § 44 des Finanzhaushaltgesetzes,

i) * die bilanzielle Erfassung des operativen Leasings.

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