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610.110 CH-BS

§ 30 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Kontrolle und Abrechnung

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§ 30 Finanzhaushaltverordnung · Kontrolle und Abrechnung

1. Die für die Verwendung zuständige Stelle führt für jede Bewilligung von einmaligen Ausgaben, die nicht in die Kompetenz der Departemente fallen, eine Kontrolle über die damit verbundenen Ausgaben und Einnahmen.

2. In der Abrechnung werden dargestellt

a) inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,

b) die Höhe der bewilligten und getätigten Ausgaben inklusive einer Begründung bei Abweichungen,

c) die Verwendung der Reserven für unvorhergesehene Ausgaben,

d) die Schätzung der ausstehenden Beträge.

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