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§ 3 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Steuerungsgrössen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Finanzhaushaltverordnung · Steuerungsgrössen

1. Die für die Steuerung des Haushaltgleichgewichts gemäss § 4 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes massgebende Grösse ist das Betriebsergebnis vor Abschreibungen auf Grossinvestitionen und ohne nicht zweckgebundenen Aufwand und Ertrag.

2. Nicht zweckgebundener Aufwand und Ertrag sind insbesondere Fiskalertrag, Beiträge im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs sowie Anteile an Bundeserträgen.

3. Abschreibungen sind Abschreibungen auf Grossinvestitionen (> 300'000 Franken) im Verwaltungsvermögen, Abschreibungen und Auflösungen grosser Investitionsbeiträge (> 300'000 Franken) sowie Wertberichtigungen von Beteiligungen und Darlehen im Verwaltungsvermögen.

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