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§ 29 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Erhöhung von Ausgabenbewilligungen

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§ 29 Finanzhaushaltverordnung · Erhöhung von Ausgabenbewilligungen

1. Reicht eine Ausgabenbewilligung nicht aus, entscheidet das zuständige Organ über die Erhöhung.

2. Massgebend ist bei neuen Ausgaben der Betrag, über den insgesamt noch ein Handlungsspielraum besteht.

3. Bei indexierten Ausgabenbewilligungen für Investitionsvorhaben über 300'000 Franken darf zur Berechnung der Überschreitung der Ausgabenbewilligung für die jeweils noch nicht ausgeführten Arbeiten maximal anteilmässig die in der Zwischenzeit eingetretene Teuerung aufgerechnet werden. Bei einem Preisrückgang vermindert sich die Höhe der Ausgabenbewilligung entsprechend.

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