Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.110 CH-BS

§ 28 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Nicht oder teilweise genutzte Ausgabenbewilligung

Ausgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Finanzhaushaltverordnung · Nicht oder teilweise genutzte Ausgabenbewilligung

1. Nicht oder nur teilweise genutzte Ausgabenbewilligungen verfallen vier Jahre nach Beschlussfassung oder nach letztmaliger Verwendung.

2. Der Regierungsrat kann die Geltungsdauer gemäss Abs. 1 um maximal vier Jahre verlängern, wenn das Vorhaben aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren Verzögerungen erfahren hat und sich die Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich verändert haben.

← § 27 Finanzhaushaltverordnung Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Gegenstand der Verordnung § 29 Finanzhaushaltverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →