610.110
CH-BS
§ 28 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Nicht oder teilweise genutzte Ausgabenbewilligung
Ausgaben
§ 28 Finanzhaushaltverordnung · Nicht oder teilweise genutzte Ausgabenbewilligung
1. Nicht oder nur teilweise genutzte Ausgabenbewilligungen verfallen vier Jahre nach Beschlussfassung oder nach letztmaliger Verwendung.
2. Der Regierungsrat kann die Geltungsdauer gemäss Abs. 1 um maximal vier Jahre verlängern, wenn das Vorhaben aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren Verzögerungen erfahren hat und sich die Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich verändert haben.