610.110
CH-BS
§ 27 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
Ausgaben
§ 27 Finanzhaushaltverordnung · Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
1. Die Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen, die auf der Stufe Regierungsrat oder Grosser Rat erteilt werden, enthalten
a) die Umschreibung des Gegenstandes,
b) die beanspruchten Budgetkredite,
c) die Rechtsgrundlage,
d) die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden),
e) die Nutzungsdauer oder den Zeitpunkt der Verwendung,
f) die betrieblichen, personellen sowie indirekten Folgeaufwendungen und -erträge.