610.110
CH-BS
§ 25 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Delegation der Ausgabenkompetenzen
Ausgaben
§ 25 Finanzhaushaltverordnung · Delegation der Ausgabenkompetenzen
1. Die Departemente bewilligen
a) neue einmalige oder neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,
b) neue einmalige Ausgaben für Planungen und Projektierungen von Hochbauvorhaben bis 50'000 Franken,
c) gebundene einmalige Ausgaben bis 300'000 Franken,
d) Staatsbeiträge bis jährlich 50'000 Franken,
e) gebundene wiederkehrende Ausgaben.
2. Bei Kleininvestitionen ist der jährliche Abschreibungsbetrag massgebend.
3. Die Departemente können ihre Kompetenzen an die Dienststellen delegieren.