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§ 24 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Ausgaben für Leasings

Ausgaben
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§ 24 Finanzhaushaltverordnung · Ausgaben für Leasings

1. Für die Bewilligung von Ausgaben für Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) gilt der Betrag der minimalen Leasingverbindlichkeiten als einmalige Ausgabe.

2. Die Bewilligung von Ausgaben für Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) richtet sich nach dem Totalbetrag aller Leasingraten über die gesamte Vertragsdauer.

3. Im Antrag auf Ausgabenbewilligungen beim Abschluss von Leasingverträgen ist deren Wirtschaftlichkeit auszuweisen.

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