610.110
CH-BS
§ 23 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Ausgabenbewilligung
Ausgaben
§ 23 Finanzhaushaltverordnung · Ausgabenbewilligung
1. Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
2. Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt ausgewiesen, aber durch einen Beschluss über die Gesamtausgabe bewilligt.
3. Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der aktuellen Bundesgerichtsentscheide Kriterien für die Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben fest.
4. Ausgabenbewilligungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und grösser als fünf Mio. Franken können indexiert werden.