610.110
CH-BS
§ 22 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Internes Kontrollsystem (IKS)
Steuerung des Finanzhaushalts - Betriebliche Steuerung
§ 22 Finanzhaushaltverordnung · Internes Kontrollsystem (IKS)
1. Die Departemente sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem um
a) die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen,
b) das Vermögen des Kantons zu schützen,
c) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
d) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken,
e) die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Der Regierungsrat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
3. Das interne Kontrollsystem ist in das Führungssystem der Dienststellen eingebunden.