§ 21 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Versicherungsverträge
§ 21 Finanzhaushaltverordnung · Versicherungsverträge
1. Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze
a) Risiken, die beim Kanton im Schadensfall einen direkten oder indirekten Mittelabfluss zur Folge haben, werden grundsätzlich versichert.
b) Risiken mit einem geringen Schadenpotenzial oder einer hohen Schadenshäufigkeit können ganz oder teilweise über eine Eigenversicherung abgewickelt werden.
2. Der Regierungsrat kann Abweichungen von diesen Grundsätzen beschliessen.
3. Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanzhaushalt des Kantons ist die Finanzverwaltung.
4. Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden; Gesuche sind an die Finanzverwaltung zu richten.