§ 20 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Risikomanagement
§ 20 Finanzhaushaltverordnung · Risikomanagement
1. Der Regierungsrat beschliesst die Methoden und Prozesse für das Risikomanagement des Kantons. Dieses umfasst die folgenden Prozessschritte
a) Risikoerfassung,
b) Risikobewertung,
c) Risikobewältigung,
d) Risikocontrolling.
2. Die Departemente, Gerichte und die dem Grossen Rat direkt unterstellten und zugeordneten Behörden und Abteilungen sind in ihrem Aufgabenbereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzierung.
3. Die Departemente führen für alle wesentlichen Beteiligungen und unter Einbezug der Kantonsvertretungen eine Risikobeurteilung gemäss den Vorgaben des Regierungsrates durch. Sie stellen des Weiteren sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einheiten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.