610.110
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Finanzhaushaltverordnung · Geltungsbereich
1. Die Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, soweit sie dem Finanzhaushaltgesetz unterstellt sind.
2. Ist eine Organisation dem Finanzhaushaltgesetz nicht unterstellt, wird aber in der konsolidierten Rechnung erfasst, gelten für die Zwecke der Erstellung der konsolidierten Rechnung die massgebenden Bestimmungen dieser Verordnung.