610.110
CH-BS
§ 19 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Kosten- und Leistungsrechnung
Steuerung des Finanzhaushalts - Betriebliche Steuerung
§ 19 Finanzhaushaltverordnung · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Die Dienststellen führen mindestens eine Kostenarten- und Kostenstellenrechnung je Verwaltungseinheit.
2. Die Kostenarten und Kostenstellen müssen dabei so strukturiert sein, dass sie eine angemessene finanzielle Steuerung der Dienststellen erlauben.
3. Die Dienststellen führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder für die Aufgabenerfüllung notwendig ist oder von externer Stelle verlangt wird.
4. Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt.