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610.110 CH-BS

§ 19 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Kosten- und Leistungsrechnung

Steuerung des Finanzhaushalts - Betriebliche Steuerung
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§ 19 Finanzhaushaltverordnung · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Die Dienststellen führen mindestens eine Kostenarten- und Kostenstellenrechnung je Verwaltungseinheit.

2. Die Kostenarten und Kostenstellen müssen dabei so strukturiert sein, dass sie eine angemessene finanzielle Steuerung der Dienststellen erlauben.

3. Die Dienststellen führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder für die Aufgabenerfüllung notwendig ist oder von externer Stelle verlangt wird.

4. Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt.

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