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610.110 CH-BS

§ 18 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Interne Verrechnungen

Steuerung des Finanzhaushalts - Betriebliche Steuerung
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§ 18 Finanzhaushaltverordnung · Interne Verrechnungen

1. Sämtliche internen Verrechnungen werden in einem vom Regierungsrat verabschiedeten Leistungskatalog geregelt.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Aufnahme der Leistungen, die jeweilige Kategorie und die zu verwendenden Verrechnungspreise.

3. Die Kategorien sind unterteilt in Pflichtkonsum, Monopolleistung und Marktleistung.

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