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§ 17 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Rücklagen

Steuerung des Finanzhaushalts - Kreditübertragungen und Rücklagen
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§ 17 Finanzhaushaltverordnung · Rücklagen

1. Sofern nicht anderweitig gesetzlich geregelt, dürfen Rücklagen für Bereiche von Dienststellen gebildet werden, wenn sie auf dem Markt tätig und dem Wettbewerb ausgesetzt sind sowie deren Leistungen vollumfänglich über Entgelte, Tarife, Gebühren oder Abgeltungen finanziert werden.

2. Die Basis für die Rücklagenbildung ist der Gewinn nach Abschreibungen auf Grossinvestitionen im Verwaltungsvermögen.

3. Der Gesamtbestand an Rücklagen pro Bereich einer Dienststelle soll in der Regel 25% seines jährlichen Aufwands nicht übersteigen.

4. Die Departemente unterbreiten dem Finanzdepartement Begehren auf Bildung von Rücklagen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

5. Das Finanzdepartement stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.

6. Schliesst ein Bereich einer Dienststelle mit Verlust ab, so müssen die Rücklagen dieses Bereichs in entsprechendem Umfang aufgelöst werden, soweit Rücklagen vorhanden sind.

7. In Bezug auf die Verwendung der Rücklagen gilt Folgendes

a) Rücklagen dürfen nicht für Investitionsvorhaben grösser 300'000 Franken verwendet werden.

b) Die Verwendung der Rücklagen berechtigt zur Überschreitung von Budgetkrediten, entbindet aber nicht von einer allfälligen Begründungspflicht gemäss § 13.

c) Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.

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