610.110
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Kreditübertragungen
Steuerung des Finanzhaushalts - Kreditübertragungen und Rücklagen
§ 16 Finanzhaushaltverordnung · Kreditübertragungen
1. Kreditübertragungen gelten nur für einmalige, auf ein Jahr oder mehrere Jahre verteilte und vom Regierungsrat oder Grossen Rat bewilligte Ausgaben.
2. Eine Kreditübertragung erhöht den Budgetkredit des Folgejahres im gleichen Umfang, wie sie den Budgetkredit des laufenden Jahres reduziert.
3. Ein nicht ausgeschöpfter Budgetkredit für einen Investitionsbereich kann nicht auf das nächste Jahr übertragen werden.
4. Die Departemente melden die Kreditübertragungen dem Finanzdepartement, welches dem Regierungsrat Antrag stellt.
5. Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.
6. Kreditübertragungen dürfen für ein bestimmtes Vorhaben maximal drei Mal in Folge beantragt werden.