610.110
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Budgetabweichungen
Steuerung des Finanzhaushalts - Kreditsteuerung
§ 13 Finanzhaushaltverordnung · Budgetabweichungen
1. Drohende oder eingetretene Budgetabweichungen sind im Rahmen der Hochrechnung oder des Abschlusses zu erläutern und im Falle von Kreditüberschreitungen zu begründen, wenn sie bedeutend sind.
2. Bedeutend sind Budgetabweichungen und Kreditüberschreitungen, wenn sie pro 2-stellige Kontengruppen und Dienststelle mindestens drei Prozent des budgetierten Wertes und mindestens 100'000 Franken betragen. Abweichungen grösser als drei Mio. Franken sind in jedem Fall bedeutend.