610.110
CH-BS
§ 12 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Investitionsrechnung
Steuerung des Finanzhaushalts - Kreditsteuerung
§ 12 Finanzhaushaltverordnung · Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Investitionsrechnung
1. Der Regierungsrat definiert die Investitionsbereiche und das für die jeweilige Kreditsteuerung zuständige Departement.
2. Die finanzielle Steuerung der Ausgaben für Grossinvestitionen erfolgt über die Budgetierung eines Gesamtbetrags je Investitionsbereich.
3. Eine Überschreitung des Budgets eines Investitionsbereichs ist grundsätzlich vollständig im Folgejahr zu kompensieren.