Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.110 CH-BS

§ 12 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Investitionsrechnung

Steuerung des Finanzhaushalts - Kreditsteuerung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Finanzhaushaltverordnung · Verwaltungsinterne Kreditsteuerung: Investitionsrechnung

1. Der Regierungsrat definiert die Investitionsbereiche und das für die jeweilige Kreditsteuerung zuständige Departement.

2. Die finanzielle Steuerung der Ausgaben für Grossinvestitionen erfolgt über die Budgetierung eines Gesamtbetrags je Investitionsbereich.

3. Eine Überschreitung des Budgets eines Investitionsbereichs ist grundsätzlich vollständig im Folgejahr zu kompensieren.

← § 11 Finanzhaushaltverordnung Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Gegenstand der Verordnung § 13 Finanzhaushaltverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →