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610.110 CH-BS

§ 10 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Fehlender Budgetbeschluss

Steuerung des Finanzhaushalts - Finanzplan und Budget[[1]](#titletitle_text_fn_910592_2_1_c)
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§ 10 Finanzhaushaltverordnung · Fehlender Budgetbeschluss

1. Unerlässliche Ausgaben gemäss § 13 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes sind insbesondere

a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen,

b) Ausgaben, für die eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,

c) Ausgaben für bewilligte Vorhaben,

d) weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

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