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610.110 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Gegenstand der Verordnung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Finanzhaushaltverordnung · Gegenstand der Verordnung

1. Die Verordnung regelt die Steuerung des Finanzhaushaltes, die Bewilligung von Ausgaben, die Rechnungslegung und die Rechnungsführung.

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