610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 9 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzplan
Steuerung des Finanzhaushalts
§ 9 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Finanzplan
1. Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Finanzplan.
2. Der Finanzplan enthält insbesondere
a) einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung;
b) eine Übersicht über die Investitionen und Investitionsbeiträge;
c) eine Schätzung des Finanzbedarfes und einen Überblick über die Entwicklung der Schulden;
d) eine Darlegung der Entwicklung der Finanzkennzahlen;
e) eine Übersicht über die Entwicklung der Aufgabengebiete pro Departement.
3. Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnis zu.