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§ 9 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzplan

Steuerung des Finanzhaushalts
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§ 9 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Finanzplan

1. Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Finanzplan.

2. Der Finanzplan enthält insbesondere

a) einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung;

b) eine Übersicht über die Investitionen und Investitionsbeiträge;

c) eine Schätzung des Finanzbedarfes und einen Überblick über die Entwicklung der Schulden;

d) eine Darlegung der Entwicklung der Finanzkennzahlen;

e) eine Übersicht über die Entwicklung der Aufgabengebiete pro Departement.

3. Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnis zu.

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