610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 8 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen
1. Das zuständige Departement überprüft zuhanden des Regierungsrates die Vorlagen für Verfassungsänderungen, Gesetze, Beschlüsse und Verträge vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat oder den Grossen Rat auf ihre finanzielle und wirtschaftliche Tragweite.
2. Es hat darauf zu achten, dass die Grundsätze der Haushaltführung eingehalten sind.
3. In Berichten an den Grossen Rat muss ein Hinweis auf die Einholung der Stellungnahme des zuständigen Departementes aufgenommen werden.