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§ 7 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Generelle Aufgabenüberprüfung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Generelle Aufgabenüberprüfung

1. Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Tätigkeiten periodisch, mindestens ein Mal pro Legislaturperiode, auf ihre staatliche Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit und die Effizienz ihrer Erbringung sowie auf die Tragbarkeit ihrer finanziellen Auswirkungen.

2. Er kann dabei Schwerpunkte vornehmen und orientiert sich an Vergleichsgrössen ausserhalb der kantonalen Verwaltung. Er setzt sich konkrete Entlastungsziele.

3. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Ergebnis der Prüfung zur Kenntnisnahme und veranlasst gegebenenfalls das Erforderliche. Er berichtet über die Erreichung der Entlastungsziele.

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