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§ 6 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1. Die Verursacher besonderer Vorkehren oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

2. Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind zumutbare Beiträge zu erheben.

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