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610.100 FHGLBF CH-BS

§ 53 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Programmvereinbarung mit dem Bund

Besondere Kompetenzen
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§ 53 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Programmvereinbarung mit dem Bund

1. Für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund ist der Regierungsrat im Rahmen seiner vollziehenden und finanzrechtlichen Kompetenzen zuständig.

2. Er kann durch Verordnung die Kompetenz auf die Departemente übertragen.

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