610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 52 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Kapitalerhöhungen bei Beteiligungen
Besondere Kompetenzen
§ 52 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Kapitalerhöhungen bei Beteiligungen
1. Der Regierungsrat ist zuständig für Zeichnungen von Beteiligungen bis 5 Mio. Franken, sofern der Beteiligungsanteil im Verhältnis zum gesamten Kapital der Unternehmung oder Institution nicht erhöht wird.
2. Die Beschlüsse werden dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt.