610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 5 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Wirtschaftlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Wirtschaftlichkeit
1. Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.