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§ 5 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Wirtschaftlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Wirtschaftlichkeit

1. Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.

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