610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 48 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Erstellung
Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
§ 48 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Erstellung
1. Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.
2. Abweichend davon werden namhafte Beteiligungen im Verwaltungsvermögen zum anteiligen Eigenkapital bewertet.
3. Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erlassen.