Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.100 FHGLBF CH-BS

§ 48 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Erstellung

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Erstellung

1. Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.

2. Abweichend davon werden namhafte Beteiligungen im Verwaltungsvermögen zum anteiligen Eigenkapital bewertet.

3. Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erlassen.

← § 47 Finanzhaushaltgesetz, FHG Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Gegenstand § 49 Finanzhaushaltgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →