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§ 46 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Konsolidierungskreis

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 46 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Konsolidierungskreis

1. Die konsolidierte Rechnung umfasst den kantonalen Finanzhaushalt und die vom Kanton beherrschten Anstalten und weiteren Organisationen.

2. Eine Beherrschung liegt vor, wenn der Regierungsrat oder der Grosse Rat durch Stimmenmehrheit, Wahl der obersten Organe, Festlegung des Budgets oder anderweitig die Geschicke einer Organisation bestimmen und daraus Nutzen ziehen kann.

3. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Finanzkommission begründete Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht vornehmen.

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