Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.100 FHGLBF CH-BS

§ 44 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Bewertungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Bewertungsgrundsätze

1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

← § 43 Finanzhaushaltgesetz, FHG Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Gegenstand § 45 Finanzhaushaltgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →