610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 41 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Anhang
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 41 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Anhang
1. Der Anhang der Jahresrechnung
a) benennt die für die Rechnungslegung angewandten Normen und begründet Abweichungen;
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen;
c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;
d) zeigt die Veränderung der Werte der Fonds;
e) enthält Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung durch den Regierungsrat und
f) weist zusätzliche Angaben aus, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.