Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.100 FHGLBF CH-BS

§ 41 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Anhang

Rechnungslegung - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Anhang

1. Der Anhang der Jahresrechnung

a) benennt die für die Rechnungslegung angewandten Normen und begründet Abweichungen;

b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen;

c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;

d) zeigt die Veränderung der Werte der Fonds;

e) enthält Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung durch den Regierungsrat und

f) weist zusätzliche Angaben aus, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.

← § 40 Finanzhaushaltgesetz, FHG Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Gegenstand § 42 Finanzhaushaltgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →