Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.100 FHGLBF CH-BS

§ 33 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Grundsätze

Rechnungslegung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Grundsätze

1. Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung (ordnungsgemässe Rechnungslegung).

2. Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.

← § 32 Finanzhaushaltgesetz, FHG Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Gegenstand § 34 Finanzhaushaltgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →