Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.100 FHGLBF CH-BS

§ 32 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Zweck

Rechnungslegung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Zweck

1. Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

← § 31 Finanzhaushaltgesetz, FHG Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Gegenstand § 33 Finanzhaushaltgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →