610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 3 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Grundsätze der Haushaltführung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Grundsätze der Haushaltführung
1. Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.