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§ 3 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Grundsätze der Haushaltführung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Grundsätze der Haushaltführung

1. Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

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