610.100
FHGLBF
CH-BS
§ 2 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Geltungsbereich
1. Es gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung einschliesslich deren unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Gerichte. Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.