Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
590.200 FWGeV CH-BS

§ 4 Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Verzugszins, Mahngebühren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 FWGeV · Verzugszins, Mahngebühren

1. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) erste Mahnung: gratis

b) ab zweiter Mahnung: je Fr. 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50

4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

← § 3 FWGeV Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Gebührenerhebung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →