590.200
FWGeV
CH-BS
§ 4 Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Verzugszins, Mahngebühren
§ 4 FWGeV · Verzugszins, Mahngebühren
1. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) erste Mahnung: gratis
b) ab zweiter Mahnung: je Fr. 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.