590.200
FWGeV
CH-BS
§ 3 Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Kaution
§ 3 FWGeV · Kaution
1. Die Feuerwehr kann eine Kaution im Betrag der mutmasslich zu erwartenden Gebührenhöhe erheben, wenn die Bezahlung der Gebühren als nicht gesichert erscheint oder wenn die gebührenpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.