590.200
FWGeV
CH-BS
§ 2 Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Gebührenbefreiung
§ 2 FWGeV · Gebührenbefreiung
1. Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden gestützt auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes keine Gebühren erhoben
1. * Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5 im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr)
2. Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen
3. Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen
4. Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt