Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
590.200 FWGeV CH-BS

§ 2 Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Gebührenbefreiung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 FWGeV · Gebührenbefreiung

1. Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden gestützt auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes keine Gebühren erhoben

1. * Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5 im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr)

2. Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen

3. Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen

4. Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt

← § 1a FWGeV Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Gebührenerhebung § 3 FWGeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →