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590.200 FWGeV CH-BS

§ 1a Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) - Sport- und Konzertveranstaltungen

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§ 1a FWGeV · Sport- und Konzertveranstaltungen

1. Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach Massgabe von § 18 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung gestellt.

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