Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
590.110 FWVRVF CH-BS

§ 8 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) - Besoldung

Milizfeuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Feuerwehrverordnung, FWV · Besoldung

1. Die Angehörigen der Milizfeuerwehr werden für ihre Dienstleistungen gemäss nachstehenden Ansätzen besoldet

a) * bei Übungen, bei geplanten Einsätzen, bei Sitzungen sowie für Fourierdienstleistungen, pro Stunde: CHF 30

b) bei Ernstfalleinsätzen, pro Stunde: CHF 45

c) als Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer an kantonalen Kursen, pro Tag: CHF 240

2. Im Ernstfall wird pro Einsatz mindestens ein Sold von einer Stunde ausbezahlt; angebrochene Stunden sind auf eine ganze Stunde aufzurunden.

← § 7 Feuerwehrverordnung, FWV Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) - Zuständigkeit § 9 Feuerwehrverordnung, FWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →