590.110
FWVRVF
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) - Besoldung
Milizfeuerwehr
§ 8 Feuerwehrverordnung, FWV · Besoldung
1. Die Angehörigen der Milizfeuerwehr werden für ihre Dienstleistungen gemäss nachstehenden Ansätzen besoldet
a) * bei Übungen, bei geplanten Einsätzen, bei Sitzungen sowie für Fourierdienstleistungen, pro Stunde: CHF 30
b) bei Ernstfalleinsätzen, pro Stunde: CHF 45
c) als Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer an kantonalen Kursen, pro Tag: CHF 240
2. Im Ernstfall wird pro Einsatz mindestens ein Sold von einer Stunde ausbezahlt; angebrochene Stunden sind auf eine ganze Stunde aufzurunden.