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590.110 FWVRVF CH-BS

§ 7 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) - Aufnahme

Milizfeuerwehr
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§ 7 Feuerwehrverordnung, FWV · Aufnahme

1. Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers in die Milizfeuerwehr entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Feuerwehr des Bereichs Rettung.

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