590.110
FWVRVF
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) - Ausbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Feuerwehrverordnung, FWV · Ausbildung
1. Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, die vom Feuerwehr-Inspektorat vorgeschriebenen Ausbildungen zu absolvieren. Die Kurskosten für die kantonale Ausbildung gehen zu Lasten des Bereichs Rettung. Allfällige Entschädigungen (Sold/Vergütungen) gehen zu Lasten der entsendenden Organisation.
2. Für Angehörige von Berufsfeuerwehren gelten zudem die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT genehmigten einschlägigen Vorschriften.
3. Die Angehörigen der Feuerwehr dürfen grundsätzlich nur Funktionen ausüben, für die sie ausgebildet sind. Das Feuerwehr-Inspektorat kann Ausnahmen bewilligen.