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590.100 FWGLSPLVF CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) - Disziplinarmassnahmen

Milizfeuerwehr
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§ 8 Feuerwehrgesetz, FWG · Disziplinarmassnahmen

1. Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden

a) Verweis,

b) Ausschluss.

2. Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

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