590.100
FWGLSPLVF
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) - Disziplinarmassnahmen
Milizfeuerwehr
§ 8 Feuerwehrgesetz, FWG · Disziplinarmassnahmen
1. Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden
a) Verweis,
b) Ausschluss.
2. Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.