590.100
FWGLSPLVF
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) - Feuerwehrdienst
Milizfeuerwehr
§ 7 Feuerwehrgesetz, FWG · Feuerwehrdienst
1. Der Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist freiwillig.
2. Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich von Personen im Alter zwischen 20 und 45 Jahren geleistet.
3. Der Eintritt kann frühestens am 1. Januar nach dem erfüllten 18. Altersjahr erfolgen.
4. Ein Verbleiben in der Milizfeuerwehr über das 45. Altersjahr hinaus ist möglich.
5. Für eine Aufnahme und den Verbleib sind die beruflichen und persönlichen Verhältnisse massgebend.