590.100
FWGLSPLVF
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG)
Berufsfeuerwehr
§ 5 Feuerwehrgesetz, FWG
1. Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbehalten.
2. Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.