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590.100 FWGLSPLVF CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG)

Berufsfeuerwehr
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§ 5 Feuerwehrgesetz, FWG

1. Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbehalten.

2. Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.

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