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§ 4 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) - Kostentragung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Feuerwehrgesetz, FWG · Kostentragung

1. Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unentgeltlich.

2. Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.

3. Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen.

4. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.

5. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

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