590.100
FWGLSPLVF
CH-BS
§ 4 Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) - Kostentragung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Feuerwehrgesetz, FWG · Kostentragung
1. Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unentgeltlich.
2. Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
3. Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen.
4. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.
5. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.